Satzung

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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der am 21.08.1996 gegründete Verein führt den Namen pro-fit Köpenick und hat seinen Sitz in Berlin – Köpenick, Seelenbinder Straße 112-124. Er wird in das Vereinsregister eingetragen und erhält nach der Eintragung den Zusatz e.V.
2. Der Verein strebt die Mitgliedschaft in den Fachverbänden, deren Sportarten im Verein betrieben werden, des Landessportbundes Berlin e.V. an, und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
2. Er schafft vielfältige Möglichkeiten für sportliche Ertüchtigungen, Gesunderhaltung und Bildung und fördert Anstrengungen, die zum Theoriegewinn beitragen. Dazu gehören neben einem allgemeinen Konditionierungstraining bspw. die Leitung und Durchführung von Rückenschulen, Wirbelsäulengymnastik und anderer Gruppen unter Berücksichtigung ausgewählter gesundheitsorientierter Zielsetzungen, die Betreuung von Herzsport- und Laufgruppen etc.. Theoretische Wissensvermittlung im Rahmen von Fort- und Weiterbildungen soll ebenfalls Bestandteil der Vereinstätigkeit werden.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Die Organe des Vereins (§ 6 ) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
5. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6. Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen alle Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

§ 3 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Minderjährige Personen werden durch ihre gesetzlichen Vertreter beim Vereinseintritt vertreten, die übrigen Rechte, außer Stimmrecht bei Mitgliederversammlungen, stehen dem Mitglied selbst zu. Daneben können auch alle juristischen Personen dem Verein als Mitglied beitreten. Diese werden dann beim Beitritt wie bei der Ausübung der Mitgliedschaftsrechte jeweils durch ihre vertretungsberechtigten Organe vertreten.
2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich, unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
3. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit benennen.
4. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluß, Streichung aus der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
5. Der Austritt muß dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate.
6. Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden: a) wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen, b) wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als einem Halbjahresbeitrag trotz Mahnung, c) wegen vereinsschädigenden Verhaltens, eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens d) wegen unehrenhafter oder strafbarer Handlungen.
In den Fällen a), c), d) ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Das Mitglied ist zu der Verhandlung des Vorstandes über den Ausschluß unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich zu laden. Diese Frist beginnt mit dem Tage der Absendung. Die Entscheidung über den Ausschluß ist dem Betroffenen per Einschreiben zuzusenden.
Gegen die Entscheidung ist die Berufung an den Beschwerdeausschuß und in zweiter Instanz an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist binnen zwei Wochen nach Zugang der Entscheidung schriftlich einzulegen. Die Mitglieder-versammlung entscheidet endgültig.Der Bescheid gilt als zugegangen mit dem dritten Tag nach Aufgabe der Post an die letzte dem Verein bekannte Adresse des Betroffenen. Das Recht auf gerichtliche Nachprüfung der Entscheidung bleibt unberührt.
6. Nach Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Zahlungspflicht der bis dahin fällig gewordenen Beiträge bestehen.
7. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche müssen binnen drei Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

1. Von den Mitgliedern wird ein monatlicher Beitrag erhoben, der quartalsweise im voraus zu entrichten ist.
2. Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr und eine Sicherheitseinlage im Sinne einer Kaution zusammen mit den anteiligen Beträgen für das laufende Quartal zu zahlen. Die Sicherheitseinlage beträgt drei Monatsbeiträge und ist innerhalb der ersten drei Monate nach Eintritt in voller Höhe zu zahlen. Sie wird bei Austritt aus dem Verein ohne Verzinsung zurüchgezahlt, wenn die Beitragszahlungen erfüllt sind. Ist dies nicht der Fall, wird die Sicherheitseinlage zur Begleichung des noch ausstehenden Beitrages verwendet. Bei schriftlichen Zahlungserinnerungen oder Mahnungen wegen ausstehender Beitragszahlungen von mehr als drei Monaten wird eine Bearbeitungsgebühr für den zusätzlichen Verwaltungsaufwand in Höhe von 5 € erhoben.
3. Die Höhe des Grundbeitrages, der Aufnahmegebühren und der Sicherheitseinlage wird durch die ordentliche Mitgliederversammlung für das nächste Geschäftsjahr beschlossen.
4. In besonderen Fällen kann den Mitgliedern der Beitrag ermäßigt oder ganz erlassen werden.
5. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
6. Einzelheiten regelt die Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

§ 5 Rechte und Pflichten

1. Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung, den Ordnungen sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu verhalten. Die Mitglieder sind zur aktiven Teilnahme am Vereinsleben und zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
3. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen und Umlagen für den Verein verpflichtet. Die Höhe der Beiträge und der Umlagen beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 6 Organe

Die Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand

§ 7 Die Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung. Diese ist zuständig für: a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und dessen Entlastung b) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer c) Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer e) Festsetzung von Beiträgen und Umlagen sowie deren Fälligkeiten f) Genehmigung des Haushaltsplanes g) Satzungsänderungen h) Beschlußfassung über Anträge i) Ernennung von Ehrenmitgliedern nach § 12 j) Auflösung des Vereins
2. Die Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt; sie sollte im 1. Quartal des Kalenderjahres durchgeführt werden.
3. Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung. Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung der schriftlichen Einladung aus. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muß eine Frist von min destens zwei und höchstens vier Wochen liegen. Mit der schriftlichen Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden.
4. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
5. Satzungsänderungen sowie Änderungen des Vereinszwecks erfordern eine einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
6. Bei Wahlen muß eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von wenigstens einer Stimme, 5 v.H. der stimmberechtigten Anwesenden beantragt wird.
7. Anträge können gestellt werden: a) von jedem erwachsenen Mitglied ( § 3) b) vom Vorstand
8. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß vom Vorstand einberufen werden, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 20 v.H. der stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
9. Anträge auf Satzungsänderungen müssen mindestens drei Wochen, andere Anträge mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sein. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einfacher Mehrheit bejaht wird.Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind ausgeschlossen.

§ 8 Stimmrecht und Wählbarkeit

1. Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht.
2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. 3. Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins 4. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können mit Rederecht an den Mitgliederversammlungen teilnehmen.

§ 9 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus: a) dem Vorsitzenden b) dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden c) dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden d) dem Kassenwart
2. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ent-scheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit seines Vertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Geschicke des Vereins, der Tätigkeit der Abteilungen und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen.
3. Vorstand im Sinne § 26 BGB sind: a) der Vorsitzende b) der 1. stellvertretende Vorsitzende c) der 2. stellvetretende Vorsitzende d) der Kassenwart Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch einen der vorstehend genannten Vorstandsmitglieder vertreten.
4. Die Mitglieder des Vorstandes werden für jeweils ein Jahr gewählt. Sie bleiben im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
5. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden oder einen durch ihn Beauftragten geleitet. Von den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen werden Protokolle angefertigt, die vom Vorsitzenden bzw. seinem Beauftragten und dem Schriftführer unterzeichnet werden.

§ 10 Kassenprüfer

1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand oder einem durch den Vorstand eingesetzten Ausschuß angehören dürfen.
2. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.
3. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und des übrigen Vorstandes.

§ 11 Auflösung

1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine eigens hierfür einzuberufende Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.
2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des Zweckes gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, dem Landessportbund Berlin zur ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für steuerbegünstigste Zwecke zu.

§ 12 Inkrafttreten

Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 01.07.2003 von der Mitgliederversammlung des Vereins pro – fit Köpenick beschlossen worden.